(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen von Gasen sowie für die Bereitstellung von Behältern zur Lieferung und Lagerung von Gasen durch die Ambos GmbH (im Folgenden „Ambos“), sofern nicht schriftlich oder in Textform anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn Ambos diese schriftlich bestätigt hat.
(3) Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn nicht erneut ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
(4) Unter „Behältern“ im Sinne dieser AGB sind insbesondere Gasflaschen, Flaschenbündel, Fässer, Paletten, kryogene Transportgefäße sowie stationäre Tankanlagen für technische Gase, wie z. B. Gastanks und Trailer, zu verstehen.
(5) Der gewerbliche Weiterverkauf, insbesondere von Mietbehältern, ist untersagt. Für Gase in Nutzungs- oder Pfandbehältern ist der gewerbliche Weiterverkauf nur in gesondert vereinbarten Liefervereinbarungen gestattet.
(6) Für Flüssiggas in stationären Lagerbehältern gelten separate AGB.
(1) Die Angebote von Ambos sind freibleibend und unverbindlich. Ein Kaufvertrag kommt erst mit der Bestätigung der Bestellung durch Ambos und/oder durch den Versand der Ware zustande. Die Eingangsbestätigung einer Bestellung, wie sie etwa über das Online-Portal von Ambos per E-Mail verschickt wird, stellt noch keine verbindliche Auftragsbestätigung dar.
(2) Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich Energiezuschlägen sowie exklusive Transport- und Verpackungskosten, sofern nicht anders vereinbart. Die Berechnung erfolgt in Euro.
(3) Die Mengenangabe „m³“ bezieht sich auf den Gaszustand bei 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar.
(4) Restinhalte von Behältern werden bei der Rückgabe nicht vergütet.
(1) Der Transport von Gasen in Behältern erfolgt gemäß den Incoterms 2020 „Ex Works“ (ab Werk). Sollten Mitarbeiter von Ambos beim Be- oder Entladen behilflich sein, geschieht dies als reine Gefälligkeit, ohne dass Ambos hierbei eine Verantwortung für eine ordnungsgemäße und sichere Verladung übernimmt.
(2) Lieferungen erfolgen im Rahmen von Touren, die von Ambos oder beauftragten Dienstleistern geplant und durchgeführt werden. Obwohl Ambos sich um eine termingerechte Lieferung bemüht, kann eine Garantie für bestimmte Lieferzeiten nicht gegeben werden.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, während der üblichen Geschäftszeiten uneingeschränkten Zugang zu seinen Tankanlagen zu ermöglichen, um die Be- und Entladung zu gewährleisten.
(4) Ambos ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
(5) Erfüllungsort ist der jeweilige Versandort der Ware.
(6) Für die Liefer- und Bestellabwicklung gilt zusätzlich die jeweils aktuelle Service-Level-Vereinbarung, die unter https://ambos.com/de/agb/ abrufbar ist.
(7) Lieferungen erfolgen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.
(8) Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen, wie Naturkatastrophen, Kriegs- und Bürgerkriegshandlungen, Terroranschlägen, Pandemien, Rohstoffmangel, Ausfällen bei Vorlieferanten, Betriebsstörungen oder behördlichen Verfügungen, wird Ambos für die Dauer dieser Umstände von der Leistungspflicht befreit.
(9) Ambos kann außerdem die Leistung verweigern, wenn der dafür erforderliche Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Kunden an der Erfüllung des Vertrages steht. Bereits gezahlte Beträge werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
(10) Bei Selbstabholung obliegt dem Kunden die ordnungsgemäße Be- und Entladung sowie die Sicherung der Ladung. Der Kunde hat dabei die relevanten Vorschriften für Unfallverhütung, Lagerung und Transport zu beachten.
(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte bzw. hergestellte Produkt mit den in der Bedienungsanleitung, den technischen Dokumenten oder der Montageanleitung angegebenen Eigenschaften und Verwendungszwecken. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte bzw. hergestellte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der Bedienungs- und Montageanleitung, der technischen Dokumente oder der vorgenommenen Einweisung durch Ambos. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder ein zusätzlicher Verwendungszweck gelten nur, wenn diese von Ambos ausdrücklich bestätigt wurden.
(2) Sollte das gelieferte Produkt bereits bei der Übergabe mangelhaft sein (Gewährleistungsfall), wird Ambos nach eigenem Ermessen das Produkt auf eigene Kosten durch ein mangelfreies ersetzen oder fachgerecht reparieren (Nacherfüllung). Es wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Insbesondere sind folgende Fälle keine Gewährleistungsfälle:
(3) Offensichtliche Mängel oder zu geringe Mengen müssen Ambos unverzüglich nach Erhalt der Lieferung gemeldet werden. Die betroffene Ware darf in diesem Fall nicht weiterverwendet werden. Beanstandungen der Rechnungen müssen innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen.
(4) Ambos übernimmt keine Gewährleistung für Fehler, die durch unsachgemäße Reparaturen durch nicht autorisierte Servicepartner entstanden sind.
(5) Ist die vom Kunden gewünschte Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur) nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand im Verhältnis zum Produktpreis und unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und des Grundsatzes von Treu und Glauben verbunden – wobei insbesondere der Wert des Kaufgegenstands im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Möglichkeit der anderen Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zu berücksichtigen sind – so beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung. Ambos behält sich das Recht vor, auch diese andere Art der Nacherfüllung unter den genannten Voraussetzungen zu verweigern.
(6) Sendet der Kunde die Ware ein, um ein Austauschprodukt zu erhalten, richtet sich die Rückgewähr des mangelhaften Produkts nach den folgenden Grundsätzen:
(7) Die Schadensersatzpflicht des Kunden bei Verletzung seiner Rücksendungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(8) Der Kunde kann nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Reparatur oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu einem vertragsgemäßen Zustand des Produkts geführt hat.
(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher zwei Jahre und für Unternehmer ein Jahr ab Lieferung der Ware. Diese Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware. Weisen gelieferte Gase eine Stabilität auf, die kürzer ist als die Verjährungsfrist für Mängelrechte, so leistet Ambos Gewähr nur für den Zeitraum der regulären Stabilität des Gases.
(10) Ambos übernimmt keine Gewähr für natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung, die nicht von Ambos zu vertreten ist.
(11) Bei der Durchführung von Reparaturen beschränkt sich die Gewährleistung auf die ersetzten Teile und/oder die einwandfreie Durchführung der Arbeiten.
(1) Die Haftung von Ambos – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die von Ambos oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten fahrlässig herbeigeführt wurden. Wesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
(2) In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Pflichten ist die Haftung von Ambos der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse oder sonstige Vermögensschäden wegen Verzugs, Sach- oder Rechtsmängeln ist außer im Fall der Haftung wegen Vorsatzes ausgeschlossen.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(5) Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(6) Von der Haftung von Ambos ausgeschlossen sind alle Schäden, die der Kunde durch verbotswidrige Inbetriebnahme oder fehlerhafte, gewaltsame oder nachlässige Behandlung verursacht hat.
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen gelten nur dann als rechtzeitig erbracht, wenn Ambos am Fälligkeitstag darüber verfügen kann.
(1) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er eine Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist Ambos berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung geltend zu machen. Falls Ambos ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist Ambos berechtigt, diesen geltend zu machen.
(3) Ambos ist berechtigt, für Mahnungen kostendeckende Mahngebühren zu berechnen.
(4) Bei Zahlungsverzug hat Ambos, solange dieser nicht beseitigt ist, das Recht, die vertraglichen Leistungen einzustellen oder nur gegen sofortige Barzahlung zu leisten. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen sind unzulässig, es sei denn, sie resultieren aus einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
Ein Recht zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Ambos unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Gase werden dem Kunden in Miet-, Nutzungs- und/oder Pfandflaschen abhängig von der Flaschengröße und Gasart zur Verfügung gestellt. Für den Bezug von Gasen in flüssigem Zustand gelten zusätzlich die in den zugrundeliegenden Liefer- und Mietverträgen für die von Ambos bereitgestellten Versorgungseinrichtungen vereinbarten Bedingungen.
(2) Mietbehälter und Mietpaletten sind unveräußerliches Eigentum von Ambos. Die Mietbehälter bleiben unpfändbares und freies Eigentum von Ambos, da sie, wenn und soweit im konkreten Fall anwendbar, im Sinne des § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Dem Kunden werden die Mietbehälter und Mietpaletten nur zum Transport und zur Entnahme der bei Ambos gekauften Gasfüllung mietweise überlassen. Die Weitergabe der Behälter und Paletten an Dritte oder jede andere Benutzung ist untersagt.
Der Mietpreis für die überlassenen Mietbehälter und Mietpaletten richtet sich nach der aktuellen Preisliste von Ambos oder ist in abweichenden Mietverträgen vereinbart. Die mietweise überlassenen Behälter/Paletten hat der Kunde unverzüglich nach Entleerung auf seine Kosten an Ambos zurückzuführen. Die Dokumentation der Rückführung erfolgt durch Quittierung des Fahrpersonals oder eines Vertriebspartners von Ambos bzw. durch den Scanprozess. Zurückgegebene Behälter werden dem Konto desjenigen Kunden gutgeschrieben, der die Behälter und Paletten bei Ambos bezogen hat. Dies gilt auch für die Rückführung von Dritten. Die monatliche Rechnung dokumentiert die Warenbewegungen und gilt als Nachweis über die Ambos-Flaschenbestände des Kunden. Der Kunde haftet für den Verlust oder eine über die übliche Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgehende Beschädigung der ihm mietweise überlassenen Behälter und Paletten. Gibt der Kunde Behälter oder Paletten nicht oder in einem Zustand zurück, der eine Wiederherrichtung mit angemessenen Mitteln nicht zulässt, so hat er den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Ersatzbehälter oder -paletten zur Erfüllung der Rückgabeverpflichtung werden nicht akzeptiert.
(1) Ausgewählte Produkte stellt Ambos in Pfandbehältern zur Verfügung. Bei Pfandbehältern wird dem Kunden zur Sicherstellung der Rückgabe an Ambos ein Pfandentgelt berechnet.
(2) Bei Rückgabe der verwendungsfähigen leeren Pfandflasche ist der Kunde berechtigt, eine neue Pfandflasche zu beziehen oder aber bei Rückgabe ohne erneuten Bezug die Erstattung des Pfandentgeltes zu verlangen. Die Rückgabe der Pfandflasche und Erstattung des Pfandentgeltes ist auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem letzten Bezug beschränkt.
(3) Nach Ende der Geschäftsbeziehungen sind die Pfandpaletten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, an Ambos zurückzuführen, andernfalls ist Ambos berechtigt, die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Pfandbetrag und dem Neubeschaffungswert zu berechnen.
(1) Soweit dem Kunden ein Behälter gegen Zahlung eines einmaligen Nutzungsentgeltes überlassen wird, erwirbt er das Recht zur Nutzung dieses Behälters für die Zeit des einmaligen oder wiederkehrenden Gasbezuges von Ambos in einem Nutzungsbehälter.
(2) Bei Rückgabe des leeren und wiederverwendbaren Nutzungsbehälters hat der Kunde gegen Bezahlung ausschließlich des Gaspreises das Recht, einen gefüllten Nutzungsbehälter zur weiteren Nutzung wiederzubeziehen. Ein erneutes Nutzungsentgelt entfällt insoweit.
(3) Gibt der Kunde ausschließlich Leergut zurück, ohne neues Gas bei Ambos zu beziehen, erlischt sein Nutzungsrecht. Das Nutzungsentgelt wird nicht zurückerstattet.
(1) Behälter des Kunden werden, wenn und soweit Ambos kein anderer Auftrag vorliegt, gefüllt und zur Abholung bereitgestellt.
(2) Ambos ist berechtigt, Behälter des Kunden vor ihrer Befüllung gemäß der geltenden Vorschriften zu prüfen und herrichten zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.
(1) Der Kunde hat bei der Rücksendung der Ware und des Zubehörs nach Möglichkeit die Originalverpackung zu verwenden, auch wenn diese durch eine Öffnung zur Funktionsprüfung beschädigt sein sollte.
(2) Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.
(1) Die Gase dürfen den Behältern nur entsprechend der anerkannten Regeln bzw. Vorschriften der Technik entnommen werden.
(2) Für flüssige und unter Druck gelöste Gase sind die jeweiligen Entnahmemengen in Übereinstimmung mit deren physikalischen Eigenschaften zu begrenzen, um einen störungsfreien Betrieb und die Ausnutzung des Behälterinhalts zu sichern.
(3) Etwaige Restinhalte in zurückkommenden Behältern werden nicht vergütet.
(4) In Behältern gelieferte Gase sind nur zum Verbrauch durch den Kunden bestimmt.
(1) Arbeiten an der Gasanlage und dem Behälter dürfen nur von Ambos oder deren beauftragten Partnern durchgeführt werden, da sonst die Betriebssicherheit gefährdet ist.
(2) Von allen Arbeiten ist Ambos eine Prüfbescheinigung auszuhändigen. Bei unfachmännischen Änderungen ist Ambos aufgrund der technischen Regeln verpflichtet, die Gaslieferung einzustellen, ohne dass dem Kunden daraus irgendwelche Ansprüche oder Rechte gegen Ambos entstehen. Die betriebsbereite Wiederherrichtung erfolgt auf Kosten des Kunden.
(3) Sollte der Kunde Grund zu der Annahme haben, dass die von ihm betriebene Anlage undicht ist oder in anderer Weise nicht ordnungsgemäß arbeitet, so hat er die Anlage sofort stillzulegen und Ambos sofort zu benachrichtigen.
(4) Die Gewährleistung für Geräte von Ambos erlischt, wenn die Ware vom Käufer selbst oder einem Dritten durch Einbau fremder Teile verändert oder die Beseitigung evtl. Mängel ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Ambos vorgenommen wurde.
(1) Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von Ambos.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder unter Eigentumsvorbehalt an Dritte zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist, solange sie sich unter Eigentumsvorbehalt befindet, untersagt.
(3) Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen Stoffen erfolgt stets im Auftrag von Ambos, ohne dass für Ambos daraus Verbindlichkeiten entstehen.
(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Ambos als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Ambos Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(5) Wird Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Kunden ohne sofortige Zahlung veräußert oder mit einem Grundstück verbunden, tritt der Kunde seinen Anspruch auf die Gegenleistung bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Ambos ab; Ambos nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, solange Ambos diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Der Kunde verbucht die eingezogenen Beträge gesondert und führt diese unverzüglich an Ambos ab.
(6) Übersteigt der für Ambos realisierbare Wert der Sicherheiten zu sichernde gegen den Kunden gerichtete Forderungen um mehr als 10%, wird Ambos bereits voll bezahlte Ware freigeben.
Ambos kann die Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber Ambos berührt werden.
(1) Sofern der Kunde in die elektronische Kommunikation einwilligt und dafür seine E-Mail-Adresse hinterlegt, steht Ambos das Recht zu, die übliche und insbesondere die mit dem Kundenvertrag in Verbindung stehende Kommunikation auf elektronischem Weg zu versenden. Diese beinhaltet etwa Rechnungen, Bestellbestätigungen, Lieferavise oder Hinweise auf Konditionsänderungen.
(2) Die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation ist kostenfrei.
(3) Nachrichten können als E-Mail an den Kunden gesendet oder im Postfach des vom Kunden genutzten Online-Portals von Ambos bereitgestellt werden.
(4) Nachrichten, die auf elektronischem Weg an den Kunden gehen, gelten nach einem Tag (24 Stunden nach Eingang im Postfach) als zugestellt. Sollte der Zugriff auf die Nachricht im Online-Portal vorübergehend nicht möglich sein, so wird die Dauer dieses Umstands auf die 24 Stunden angerechnet.
(5) Der Kunde hat die Pflicht sicherzustellen, dass während seiner Teilnahme an der elektronischen Kommunikation Ambos E-Mails an die vorliegende E-Mail-Adresse des Kunden senden kann. Änderungen der E-Mail-Adresse sind Ambos unmittelbar mitzuteilen bzw. über die bereitstehenden Möglichkeiten in den Online-Portalen von Ambos einzutragen. Für Nachteile, die dem Kunden aufgrund einer Unterlassung dieser Pflicht entstehen, übernimmt Ambos keine Haftung.
(6) Der Kunde hat jederzeit das Recht, seine Einwilligung in die elektronische Kommunikation zu widerrufen. Hierfür reicht die Textform oder die Deaktivierung der Funktion über das jeweilige Online-Portal von Ambos.
Der zwischen dem Kunden und Westfalen abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Westfalen und dem Kunden ist Münster/Westfalen.
(2) Sofern der Kunde entgegen der gemachten Angaben bei der Bestellung keinen Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss den Wohn- bzw. Geschäftssitz ins Ausland verlegt oder der Wohn- bzw. Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Westfalen und dem Kunden Münster/Westfalen.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Formvorschrift.
Gemäß § 107 Abs. 2 EnergieStV: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. Der Kunde hat uns rechtzeitig über die Verwendung der bestellten Ware zu informieren, damit die korrekte steuerliche Behandlung gewährleistet werden kann. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Die Tankstelle Otto Grund ist eine Marke der Ambos GmbH.